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   BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87   

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BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87 (https://dejure.org/1988,19848)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87 (https://dejure.org/1988,19848)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - IVb ARZ 53/87 (https://dejure.org/1988,19848)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Da aber die Ehefrau im Termin vom 16. Juni 1987 keinen Sachantrag zum Zugewinnausgleich gestellt hat, kann in Anbetracht einer im Schrifttum vertretenen Meinung, die in einem solchen Fall einen wirksamen Verzicht der Partei auf die Entscheidung im Verbund mit der Scheidungssache annimmt (vgl. etwa Kersten FamRZ 1986, 754; OLG Köln FamRZ 1980, 388), nicht von einer willkürlichen und damit nicht bindenden Verweisung ausgegangen werden (vgl. BGHZ 71, 69, 72).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Allerdings kommt, worauf das Amtsgericht Altena zu Recht hinweist, nach dem in § 623 ZPO geregelten Verbundprinzip die Fortdauer der Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilburg in Betracht, weil der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau bereits im Sinne von § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO "anhängig" war (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802, 803).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Da aber der Scheidungsausspruch rechtskräftig wurde, bevor durch die Zustellung der Antragsschrift oder die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung dessen Rechtshängigkeit begründet wurde, erlosch diese Zuständigkeit wieder, weil die Voraussetzungen für eine "perpetuatio fori" (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben waren (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ARZ 556/81

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Erlöschen der Zuständigkeit des Gerichts

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Mangels Rechtshängigkeit des güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO lediglich für das Prozeßkostenhilfeverfahren in Betracht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43 und vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ARZ 54/86

    Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts -

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Mangels Rechtshängigkeit des güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO lediglich für das Prozeßkostenhilfeverfahren in Betracht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43 und vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80

    Erlöschen der Zuständigkeit bei Ehesachen - Unterhaltsrechtsstreit - Ende der

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Da aber der Scheidungsausspruch rechtskräftig wurde, bevor durch die Zustellung der Antragsschrift oder die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung dessen Rechtshängigkeit begründet wurde, erlosch diese Zuständigkeit wieder, weil die Voraussetzungen für eine "perpetuatio fori" (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben waren (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
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